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	<title>Wir sind die Gartenstadt &#187; Beschwerden</title>
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	<description>Die "Initative 2008" - Sprachrohr für die Mitglieder der Gartenstadt Karlsruhe eG</description>
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		<title>Mieterh&#246;hung 2. Akt</title>
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		<pubDate>Sun, 12 Jul 2009 15:58:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Beschwerden]]></category>
		<category><![CDATA[Mietangelegenheiten]]></category>
		<category><![CDATA[Satzung]]></category>
		<category><![CDATA[Vertreterversammlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Zuerst einmal vielen Dank an all die Mitglieder, die uns ihre Unterlagen zur Verf&#252;gung gestellt haben. Aufgrund dieser Unterlagen war es m&#246;glich, die Mieterh&#246;hung zum 01.08.2009 gem&#228;&#223; Mieter-Anschreiben vom 27.05.2009 genauer zu analysieren. Es handelt sich, wie bereits im Blogbeitrag vom 12.06.2009 festgestellt, um eine allgemeine Mieterh&#246;hung. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde der gesetzliche Rahmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zuerst einmal vielen Dank an all die Mitglieder, die uns ihre Unterlagen zur Verf&#252;gung gestellt haben. Aufgrund dieser Unterlagen war es m&#246;glich, die Mieterh&#246;hung zum 01.08.2009 gem&#228;&#223; Mieter-Anschreiben vom 27.05.2009 genauer zu analysieren. Es handelt sich, wie bereits im <a href="http://www.wir-sind-die-gartenstadt.de/?page_id=136" target="_blank">Blogbeitrag vom 12.06.2009 </a>festgestellt, um eine allgemeine Mieterh&#246;hung. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde der gesetzliche Rahmen bis zu einer H&#246;he von 20% voll ausgesch&#246;pft. Lediglich bei einigen der uns vorliegenden F&#228;lle lag die Erh&#246;hung darunter. Hierbei handelte es sich um Mietverh&#228;ltnisse, die noch nicht lange bestehen und bei denen bereits von Anbeginn eine hohe Miete vereinbart war. Einfacher ausgedr&#252;ckt &#8220;gesetzlich ging eben nicht mehr&#8221;.</p>
<p>Der Vorstand der Gartenstadt hat auf den Mi&#223;mut der betroffenen Mieter inzwischen auf seine Art reagiert und durch den gesch&#228;ftsf&#252;hrenden Vorstand ein zweites Schreiben an die Mieter versandt, die der Mieterh&#246;hung bisher noch nicht zugestimmt haben. Dies 1 Monat vor Ablauf der gesetzten Frist (31.07.2009) aus dem ersten Anschreiben vom 27.05.2009 !!</p>
<p><span id="more-143"></span></p>
<p>Hier der Inhalt des Schreibens vom 02.07.2009:</p>
<blockquote><p>Sehr geehrte&#8230;&#8230;&#8230;.,</p>
<p>mit Schreiben vom 27.05.2009 haben wir Ihnen unser Mieterh&#246;hungsverlangen sowie eine vorbereitete Zustimmungserkl&#228;rung zukommen lassen. Sie haben uns diese Zustimmung leider bisher noch nicht erteilt.</p>
<p>Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, ist der Anlass f&#252;r die Mietanpassung die durchgef&#252;hrte energetische Sanierung des von Ihnen bewohnten Objektes. Hierbei wurden ganz erhebliche genossenschaftliche Mittel aufgewendet, die auch zu ganz konkreten Einsparungen f&#252;r Sie gef&#252;hrt haben. Die Auswertung der Energieab­rechnungen hat ergeben, dass unter Ber&#252;cksichtigung des Anstiegs der Gaspreise seit der Sanierung von rund 58,9 % und einem R&#252;ckgang des Verbrauchs von rund 27,9 % die Ersparnis 0,22 Cent/m<sup>2</sup>/Monat in dem von Ihnen bewohnten Haus betr&#228;gt. Dar&#252;ber hinaus sparen Sie zus&#228;tzlich die Energiekosten f&#252;r die Warm­wasserbereitung ein, die Sie fr&#252;her direkt bei den Stadtwerken bezahlt haben. Obgleich die Stadtwerke Karlsruhe zu Beginn dieses Jahres eine Preissenkung vorgenommen und eine weitere angek&#252;ndigt haben, bleibt f&#252;r die Zukunft zu erwarten, dass bei der weiteren Verknappung der Ressourcen die Preise steigen werden und Ihre Ersparnis deshalb ebenfalls ansteigt. Die Roh&#246;lpreise steigen derzeit schon wieder kontinuierlich an. Die Gaspreisentwicklung folgt mit zeitlichem Abstand dem Roh&#246;lpreis.</p>
<p>Entgegen anders lautenden Ger&#252;chten haben wir &#252;ber die Mietanpassungen energetisch sanierte Objekte bereits 2007 sowohl den Aufsichtsrat als auch die Vertreter informiert. Seit 2007 werden bei energetisch sanierten Objekten die Mieten sofort nach Abrechnung der Ma&#223;nahme angepasst.</p>
<p>Die Umsetzung unserer geplanten Mieterh&#246;hung bei den energetisch sanierten Objekten haben wir im Fr&#252;hjahr 2009 in Angriff nehmen k&#246;nnen, nachdem aus­reichend Vergleichmieten in den seit 2001 modernisierten Objekten zur Verf&#252;gung standen. Wir haben uns dabei den formalen Erfordernissen des §558 BGB -Mieterh&#246;hung bis zur orts&#252;blichen Vergleichsmiete &#8211; bedient, da eine Mieter­h&#246;hung nach §559 BGB &#8211; Mieterh&#246;hung bei Modernisierung &#8211; aufgrund der erforderlichen Ank&#252;ndigung der Modernisierungsma&#223;nahme vor Beginn nicht mehr m&#246;glich war. Die Modernisierung war ja bereits, wie Sie wissen, durchgef&#252;hrt. Wir m&#246;chten Sie um Verst&#228;ndnis bitten, dass die Gemeinschaft die weit reichenden Aufgaben zum Erhalt und zur Sanierung des Geb&#228;udebestandes nicht ohne Beitr&#228;ge, insbesondere der Mieter, die in den Genuss der Vorteile der investierten Mittel kommen, leisten kann. Dabei wird entgegen den Behauptungen von Herrn Peter H. sehr wohl der Ausstattungszustand ber&#252;cksichtigt.</p>
<p>Auch wird mit den notwendigen Anpassungen nicht die Rendite gesteigert, sondern die M&#246;glichkeiten f&#252;r die Genossenschaft zur weiteren Investition in den Bestand gest&#228;rkt. Bis auf die in der Satzung auf 4 % begrenzte Dividende auf die Gesch&#228;ftsanteile verbleiben alle erwirtschafteten &#220;bersch&#252;sse in der Genossen­schaft und werden zum gr&#246;&#223;ten Teil f&#252;r die Bestandserhaltung, Sanierung und Mo­dernisierung verwendet. So hat die Genossenschaft in den vergangenen 5 Jahren ann&#228;hernd 30 Mio. € wieder in den Bestand investiert.</p>
<p>Bitte stimmen Sie dem Erh&#246;hungsverlangen bis zum 31.07.2009 zu. Eine vorbe­reitete Zustimmungserkl&#228;rung ist nochmals beigef&#252;gt.</p>
<p>Ralf Neudeck<br />
Gesch&#228;ftsf&#252;hrer</p>
</blockquote>
<p>Was sagt uns dieses Schreiben?</p>
<p>Der Vorstand versp&#252;rt offensichtlich &#8220;Gegenwind&#8221; und versucht nun mit weiterer Erh&#246;hung des Drucks, Mieter &#8220;gef&#252;gig&#8221; zu machen? Keine Spur jedoch von Einlenken oder Einsicht?</p>
<p>Dies zeigt sich in einem weiteren Schreiben vom 10.07.2009, in dem die Mieter, die bisher noch nicht zugestimmt haben, zum &#8220;Gespr&#228;ch geladen&#8221; werden. Und zwar am 16.07.2009 sowie 23.07.2009 &#8211; jeweils um 17:00. Hierzu sp&#228;ter.</p>
<p>Zum Inhalt des Schreibens vom 02.07.2009:</p>
<p>Man gibt inzwischen zwar zu, dass es sich, entgegen der Ank&#252;ndigung vom 1. Schreiben, nicht um eine Erh&#246;hung aufgrund von Modernisierungsma&#223;nahmen handelt, sondern in der Tat irgendwie doch um eine allgemeine Mieterh&#246;hung. Anstatt die gemachten Fehler jedoch einzur&#228;umen, versucht der Vorstand nun, sich aus der Sache &#8220;herauszuwinden&#8221;.</p>
<p><strong>1. Satzungsversto&#223;</strong></p>
<p>In der Satzung ist eindeutig geregelt, dass vor einer allgemeinen Mieterh&#246;hungen die Mitgliederversammlung anzuh&#246;ren ist.</p>
<p>Diese Anh&#246;rung ist nicht erfolgt !</p>
<p>Behauptet wird nun, Aufsichtsrat und Mitgliedervertreter habe man im Jahr 2007 &#252;ber eine anstehende Mieterh&#246;hung &#8220;informiert&#8221;. Davon abgesehen, dass zwischen &#8220;Information&#8221; und &#8220;Anh&#246;rung&#8221; ein deutlicher Unterschied besteht, wurde in der Vertreterversammlung im Jahr 2007 keine allgemeine Mieterh&#246;hung der im Jahr 2009 betroffenen Wohnungen sowie zur H&#246;he der jeweiligen Mieterh&#246;hung angek&#252;ndigt, noch hat eine ANH&#214;RUNG der Mitgliederversammlung zu irgendwelchen Mieterh&#246;hungen stattgefunden. Beleg daf&#252;r sind die Schriftst&#252;cke zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten der Vertreterversammlungen 2007 &#8211; 2009.</p>
<p>Download:</p>
<p>Tagesordnung 06/2007 <a href="http://www.wir-sind-die-gartenstadt.de/wp-content/uploads/mieterhoehung_2009/Einladung_20070601.pdf" target="_blank">&gt;&gt;&gt;&gt;&gt;&gt;</a></p>
<p>Tagesordnung 06/2008 <a href="http://www.wir-sind-die-gartenstadt.de/wp-content/uploads/mieterhoehung_2009/Einladung_20080530.pdf" target="_blank">&gt;&gt;&gt;&gt;&gt;&gt;</a></p>
<p>Tagesordnung 11/2008 <a href="http://www.wir-sind-die-gartenstadt.de/wp-content/uploads/mieterhoehung_2009/Einladung_20081024.pdf" target="_blank">&gt;&gt;&gt;&gt;&gt;&gt;</a></p>
<p>Tagesordnung 05/2009 <a href="http://www.wir-sind-die-gartenstadt.de/wp-content/uploads/mieterhoehung_2009/Einladung_20090416.pdf" target="_blank">&gt;&gt;&gt;&gt;&gt;&gt;</a></p>
<p>In der Tagesordnung ist all das geregelt, was in der jeweiligen Vertreterversammlung besprochen, diskutiert oder beschlossen werden soll.</p>
<p>Nachdem die Mieterh&#246;hung zum 01.08.2009 ohne Anh&#246;rung der Vertreterversammlung erfolgt ist, handelt es sich um einen eindeutigen <span style="text-decoration: underline;">Satzungsversto&#223;</span>.</p>
<p><strong>2. Vergleichswohnungen</strong></p>
<p>Der Vorstand behauptet nun, dass bei den genannten 3 Vergleichswohnungen der Ausstattungsstandard Ber&#252;cksichtigung findet?</p>
<p>Auch diese Behauptung entspricht nicht den Tatsachen, wenn man folgende Beispiele betrachtet:</p>
<p>- Mieter A wohnt z.B. schon mehr als 40 Jahre in einer Gartenstadt-Wohnung. Der Ausstattungsstandard ist dementsprechend veraltet. Diesem Mieter wird nun neuvermieteter sowie komplett modernisierter Wohnraum als &#8220;Vergleichswohnung&#8221; entgegen gehalten.</p>
<p>- Mieter B mit einer Wohnfl&#228;che von ca. 70 qm wird mit Wohnraum verglichen, der jenseits der 90 qm liegt.</p>
<p>- Mieter C wohnt im 2. OG rechts und wird mit EG links verglichen usw.</p>
<p>In der Tat &#8211; prima Ber&#252;cksichtigung der Vergleichsma&#223;st&#228;be ?!</p>
<p>Jeder Mieter sollte also die genannten &#8220;Vergleichswohnungen&#8221; aufsuchen und den jeweiligen Wohnraum vor Ort vergleichen. Weicht eine der genannten Vergleichswohnungen deutlich ab &#8211; gr&#246;&#223;er, kleiner, andere Lage oder besser (ausgestattet) -, kann man eine m&#246;gliche Klage der Gartenstadt zuerst einmal in aller Ruhe abwarten &#8211; sofern es &#252;berhaupt dazu kommen sollte ?<br />
Denn; Je mehr Mieter der Erh&#246;hung nicht zustimmen &#8211; oder eine bereits erfolgte Zustimmung zur&#252;ckziehen -, desto mehr Prozesse m&#252;sste die Gartenstadt f&#252;hren. In Anbetracht der Tatsache, dass der Wohnraum der genannten Vergleichswohnungen oftmals nicht vergleichbar ist, eine umfangreiche und riskante Angelegenheit f&#252;r die Gartenstadt. Auch bei der &#220;berpr&#252;fung durch einen gerichtlich bestellten Gutachter ist das Ende in der Regel offen&#8230;.</p>
<p><strong>3. Energetische Sanierung</strong></p>
<p>Bei einer allgemeinen Mieterh&#246;hung nach § 558 BGB ist es zwar unerheblich, ob, wann oder wer welche Energieeinsparungen erzielt.<br />
In dem Anschreiben der Gartenstadt vom 02.07.2009 wird jedoch wieder dahingehend polemisiert, dass die Mieter energetisch modernisierter Wohnungen erhebliche Einsparungen bei den Energiekosten h&#228;tten. Nach den bisher vorliegenden Schreiben betr&#228;gt die angebliche Einsparung 0,22 bis 0,31 <span style="text-decoration: underline;">Cent</span> pro Quadratmeter und Monat.</p>
<p>Gemeint war wohl 0,22 &#8211; 0,31<span style="text-decoration: underline;"> Euro</span> pro Quadratmeter ?</p>
<p>In Anbetracht der Tatsache, dass die Energiepreise starken Schwankungen unterworfen sind, wird eine Einsparung korrekterweise in Verbrauchsmengen (vorher / nachher) angegeben, so dass die Mieter die Einsparung zum Zeitpunkt des jeweiligen Energiepreises nachvollziehen k&#246;nnen. Wenn schon die Angabe eingesparter Kosten, dann aber auch zum genauen Zeitpunkt der Ermittlung bzw. &#252;ber Vergleichswerte der jeweiligen Verbrauchsjahre (2003, 2004, 2005, 2006, 2007&#8230;&#8230;.) sowie <span style="text-decoration: underline;">entsprechender Belegung durch Abrechnungsunterlagen</span>.</p>
<p><strong>EUR 0,22 bzw. 0,31 sind Werte, die nichts wert sind !!</strong></p>
<p>Erst nach Vorlage entsprechender Unterlagen w&#228;re die Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der einseitig eingestreuten Information nachpr&#252;fbar. Auf alle F&#228;lle d&#252;rfte es sich bestenfalls um einen Maximalwert handeln.</p>
<p>Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass zu dem ermittelten Zeitpunkt &#8211; wann immer der auch gewesen sein mag &#8211; der Wert den Tatsachen entsprechen sollte, ergeben sich folgende Einsparungen f&#252;r einen genannten Wert von z.B. EUR 0,26 pro Quadratmeter und Monat:</p>
<p>30 qm-Wohnung   = EUR   7,80 / Monat<br />
40 qm-Wohnung   = EUR 10,40 / Monat<br />
50 qm-Wohnung   = EUR 13,00 / Monat<br />
60 qm-Wohnung   = EUR 15,60 / Monat<br />
70 qm-Wohnung   = EUR 18,20 / Monat<br />
80 qm-Wohnung   = EUR 20,80 / Monat<br />
90 qm-Wohnung   = EUR 23,40 / Monat<br />
100 qm-Wohnung = EUR 26,00 / Monat</p>
<p>Die Werte entsprechen der Prognose des <a href="http://www.wir-sind-die-gartenstadt.de/?page_id=136" target="_blank">ersten Beitrages vom 12.06.2009</a> zur Mieterh&#246;hung auf diesem Blog, bei der wir von einem Betrag ausgegangen sind, der deutlich unter EUR 30,00 / Monat liegen d&#252;rfte.</p>
<p>Unter Betrachtung der Tatsache, dass bei der momentanen Mieterh&#246;hung z.B. die Wohnung eines Mieters mit einer Grundfl&#228;che von 102 qm um einen Betrag von EUR 105,04 / Monat erh&#246;ht werden soll, ist eine Einsparung von EUR 26,52 ein eher l&#228;cherlicher Wert der hier  - als urspr&#252;ngliches Argument zur Mieterh&#246;hung &#8211; entgegen gehalten wird.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Nach unseren Schlu&#223;folgerungen sind die Mieterh&#246;hungen zu einem gro&#223;en Teil au&#223;erordentlich bedenklich und d&#252;rften nicht angemessen sein, zumal durch Nichtbeachtung des Satzungspunktes (§ 13 Punkt 1. Satz 3 &#8211; nicht erfolgte Anh&#246;rung der Vertreterversammlung) bereits ein Formmangel vorliegt.</p>
<p>1.) Es handelt sich um eine allgemeine Mieterh&#246;hung gem&#228;&#223; § 558 BGB und nicht um eine Erh&#246;hung nach § 559 BGB (Modernisierung). Zuerst wird zwar etwas &#8220;zur&#252;ck gerudert&#8221; aber gleichzeitig dann wieder versucht, irgend welche angebliche Werte eingesparter Energiekosten, aufgrund energetischer Ma&#223;nahmen der Vergangenheit, als Mieterh&#246;hungsgrund vorzuschieben.</p>
<p>2.) Nachdem zur allgemeinen Mieterh&#246;hung gem&#228;&#223; Schreiben vom 27.05.2009 keine ANH&#214;RUNG der Mitgliedervertreter stattgefunden hat, handelt es sich hierbei um einen eindeutigen Satzungsversto&#223; des Vorstandes gegen die Satzung der Gartenstadt Karlsruhe eG. Die Ahndung von Satzungsverst&#246;&#223;en ist Sache des Aufsichtsrates, der bereits kurz nach Bekanntgabe der satzungswidrigen Mieterh&#246;hung informiert wurde. Es liegt nun beim Aufsichtsrat, die satzungsgem&#228;&#223;e und gesetzliche Pflicht wahrzunehmen.</p>
<p>3.) Die Vergleichswohnungen entsprechen h&#228;ufig nicht den Wohnungen der Mieter, deren Miete angehoben werden soll. Deshalb sollte jeder Mieter die angebotenen Vergleichswohnungen besichtigen.</p>
<p>Mieter, die nach wie vor verunsichert sind und rechtliche Beratung suchen, k&#246;nnen sich z.B. an folgende Rechtsanwaltskanzleien wenden:</p>
<p>Matthias Rast&#228;tter<br />
Frau H&#228;user<br />
Rastatter Str. 22<br />
76199 Karlsruhe<br />
0721/50968030</p>
<p>Bernd Kappler<br />
Rechts der Alb 27<br />
76199 Karlsruhe<br />
0721/891177</p>
<p>Wontorra &amp; Mergenthaler<br />
Herr J&#246;rg Wontorra<br />
Schirmerstr. 8<br />
76133 Karlsruhe<br />
0721/817371</p>
<p>Insbesondere Mieter mit einer Rechtschutzversicherung sollten einen Anwalt aufsuchen zur rechtlichen Beratung. Aber auch Mieter ohne Rechtschutz sollten zumindest eine kosteng&#252;nstige Erstberatung in Anspruch nehmen.</p>
<p><strong>Einladung der Gartenstadt zum &#8220;Gespr&#228;chstermin&#8221; am 16.07.2009 bzw. 23.07.2009</strong>.</p>
<p>Inhalt des Schreibens vom 10.07.2009:</p>
<blockquote><p><strong>Mieterh&#246;hung- Gespr&#228;chsangebot</strong></p>
<p>Sehr geehrte&#8230;&#8230;</p>
<p>mit Schreiben vom 27.05.2009 haben wir Ihnen unser Mieterh&#246;hungsverlangen sowie eine vorbereitete Zustimmungserkl&#228;rung zukommen lassen. Erg&#228;nzend hierzu haben wir ein Informationsschreiben vom 02.07.2009 (Anm. der Redaktion: unter Beilage einer weiteren Zustimmungserkl&#228;rung) an Sie gerichtet.<br />
Gerne stehen wir auch f&#252;r weitere Fragen und Informationen pers&#246;nlich zur Verf&#252;gung und laden Sie deshalb am 16.07.2009 (23.07.2009) um, 17:00 in unser Kundenzentrum ein.<br />
Sofern Sie den Termin nicht wahrnehmen k&#246;nnen, steht Ihnen der Unterzeichner auch nach Vereinbarung an einem anderen Termin zur Verf&#252;gung.</p>
<p>Mit freundlichen Gr&#252;&#223;en<br />
Gartenstadt Karlsruhe</p>
<p>Ralf Neudeck<br />
Gesch&#228;fstf&#252;hrer</p>
</blockquote>
<p>Die massiven Bem&#252;hungen der Verwaltung durch diverse Anschreiben (inzwischen Nr. 3) und nunmehr durch &#8220;Einladungstermine&#8221; den Druck zur Zustimmung zu erh&#246;hen zeigt, dass es m&#246;glicherweise recht viele solidarische Mieter gibt, die sich dieser Mieterh&#246;hung &#8211; nach unserer Meinung zu recht &#8211; widersetzen oder eine bereits erfolgte Zustimmung zur&#252;ck gezogen haben.</p>
<p>Gibt es vielleicht so viele, dass die Terminierung auf 2 unterschiedliche Tage gelegt werden musste, oder geht es nur um taktische Verhandlungsf&#252;hrung im Sinne der R&#246;mer ?</p>
<p>Teile das Volk und herrsche ?</p>
<p><strong>Keiner der Mieter ist verpflichtet, diesen Termin wahrzunehmen !</strong></p>
<p>Insbesondere dann nicht, wenn die rechtlichen Voraussetzungen zur ordnungsgem&#228;&#223;en Mieterh&#246;hung nicht geschaffen sind.</p>
<p>Wie schon des &#246;fteren berichtet, handelt es sich u.E. um eine satzungswidrig vorgebrachte allgemeine Mieterh&#246;hung gem&#228;&#223; § 558 BGB, weshalb es keinen Grund gibt, &#252;ber weitere Details wie Vergleichswohnungen, orts&#252;bliche Vergleichsmiete, Modernisierung etc. &#252;berhaupt zu diskutieren.</p>
<p><strong>Dies w&#228;re die Aufgabe der Mitgliedervertreter im Rahmen einer ANH&#214;RUNG gewesen.</strong></p>
<p>Aber wen interessiert schon eine Vertreterversammlung ?</p>
<p>Wer diesen &#8220;Termin&#8221; trotzdem wahrnehmen will, sollte vorher unbedingt rechtliche Beratung einholen, bzw. diesen &#8220;Termin&#8221; nur mit anwaltschaftlicher Unterst&#252;tzung wahrnehmen.</p>
<p><strong>Stell dir vor, es ist Termin &#8211; und keiner geht hin ?</strong></p>
<p><strong>Schlu&#223;wort</strong></p>
<p>Die Gartenstadt Karlsruhe eG ist eine traditionell gewachsene Wohnungsgenossenschaft. Wege und Ziele werden durch die <a href="http://www.dgrv.de/de/genossenschaftswesen/genossenschaft.html" target="_blank">Eigent&#252;mer=Mitglieder</a> vorgegeben. Hierzu werden seitens der Mitglieder Genossenschaftanteile gezeichnet, die dar&#252;ber hinaus &#8220;nachschusspflichtig&#8221; sind. Das hei&#223;t; jedes Mitglied haftet gem&#228;&#223; § 17 der Satzung zus&#228;tzlich zur gezeichneten Einlage noch einmal <span style="text-decoration: underline;">in H&#246;he von 2 Genossenschaftsanteilen (=EUR 520,00)</span> im Falle von Zahlungsschwierigkeiten der Genossenschaft. Zum einen wird also seitens des Mitgliedes Eigenkapital eingebracht und zum anderen eine &#8220;B&#252;rgschaft&#8221; durch jedes Mitglied garantiert.</p>
<p>Diesen zus&#228;tzlichen Einsatz gegen&#252;ber der &#8220;freien Vermietung&#8221; erbringen die Mitglieder in der Regel, um dauerhaften und bezahlbaren Wohnraum, auch bis ins Alter, zu erhalten. Die Mitglieder erwarten dar&#252;ber hinaus eine Ber&#252;cksichtigung ihrer individuellen Probleme sowie sozialer Aspekte.</p>
<p>Die Gartenstadt ist eine Vorteilsgemeinschaft ausschlie&#223;lich f&#252;r deren Mitglieder. S&#228;mtliche Mitarbeiter der Verwaltung sind <strong>Angestellte der Gemeinschaft</strong>. Aufgabe der Verwaltung ist die Betreuung des Bestandes sowie ordnungsgem&#228;&#223;e Behandlung der Mitglieder = Eigent&#252;mer der Genossenschaft. Ziel dieser Gemeinschaft war es immer, den Bestand zu erhalten und generations&#252;bergreifenden Wohnraum zur Verf&#252;gung zu stellen.</p>
<p>Auf alle F&#228;lle ist es nicht Ziel der Gemeinschaft, die Gartenstadt in ein profitables Kapital-Unternehmen umzuwandeln oder Kapital zur Expansion auf Kosten der Mieter zu generieren.</p>
<p>Mietanpassung ist eine unabdingliche Ma&#223;nahme, sofern umlegbare Kosten f&#252;r Modernisierung im Sinne des § 559 BGB anfallen oder wenn die Mieten im Verh&#228;ltnis zu vergleichbarem Wohnraum tats&#228;chlich und nachweisbar nicht mehr angemessen sein sollten (§ 558 BGB).</p>
<p>Mietanhebungen sollten jedoch immer nur dann stattfinden, wenn auch die entsprechenden Voraussetzungen hierf&#252;r geschaffen sind.</p>
<p>Hierzu geh&#246;rt auch die Einhaltung des gesamten rechtlichen Rahmens, wie z.B. die Anh&#246;rung der Vertreterversammlung sowie die entsprechende Kosten-Transparenz f&#252;r die Mieter und realistische Einsch&#228;tzung des aktuellen Mietpreisniveaus im Rahmen einer Genossenschaft.</p>
<p>&#8220;Traummieten&#8221; in H&#246;he von bis zu EUR 7,61/qm, wie sie inzwischen teilweise im Bereich der Gartenstadt bei der Neuvermietung verlangt werden, sind weder orts&#252;bliche Vergleichsmieten, noch akzeptabel f&#252;r eine Genossenschaft wie die Gartenstadt Karlsruhe eG.</p>
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		<slash:comments>3</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Mieterh&#246;hung bei der Gartenstadt Karlsruhe eG!</title>
		<link>http://www.wir-sind-die-gartenstadt.de/allgemein/mieterhoehung-bei-der-gartenstadt-karlsruhe-eg/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Jun 2009 14:26:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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		<category><![CDATA[WTC-Projekt]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie von diversen Mietern mitgeteilt, hat der Vorstand der Gartenstadt Karlsruhe eG in einigen Wohnbereichen erhebliche Mieterh&#246;hungen ab dem 01.08.2009 gem&#228;&#223; § 558 BGB angek&#252;ndigt. Nach vorliegenden Unterlagen umfasst die Erh&#246;hung der Miete den maximal m&#246;glich gesetzlichen Rahmen von 20%. Hierbei kommmt es, je nach Wohneinheit, zu Erh&#246;hungen von bis zu EUR 100,00 / Monat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie von diversen Mietern mitgeteilt, hat der Vorstand der Gartenstadt Karlsruhe eG in einigen Wohnbereichen erhebliche Mieterh&#246;hungen ab dem 01.08.2009 gem&#228;&#223; § 558 BGB angek&#252;ndigt. Nach vorliegenden Unterlagen umfasst die Erh&#246;hung der Miete den maximal m&#246;glich gesetzlichen Rahmen von 20%. Hierbei kommmt es, je nach Wohneinheit, zu Erh&#246;hungen von bis zu EUR 100,00 / Monat oder dar&#252;ber. Die Schreiben, datiert vom 27.05.2009, enthalten als Anlage eine Zustimmungserkl&#228;rung, mit der der Mieter durch Unterschrift bis zum 31.07.2009 seine Zustimmung zu dieser Mieterh&#246;hung erkl&#228;ren soll. Die Anhebung der Miete wird mit 3 &#8220;Vergleichswohnungen&#8221; aus dem Bestand der Gartenstadt begr&#252;ndet.</p>
<p>Hier der zugeh&#246;rige Text (so oder so &#228;hnlich):</p>
<blockquote><p>Sehr geehrt&#8230;&#8230;.,</p>
<p>die von Ihnen bezahlte Grundmiete entspricht nicht mehr der &#252;blichen Miete, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden f&#252;r nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Gr&#246;&#223;e, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage bezahlt wird (orts&#252;bliche Vergleichsmiete).</p>
<p>Nat&#252;rlich ist es uns auch bewusst, dass eine Mieterh&#246;hung immer eine unerfreuliche Tatsache f&#252;r unsere Mieter darstellt. Bitte bedenken Sie in Ihrem Fall aber, dass Sie durch die f&#252;r unsere Genossenschaft sehr aufw&#228;ndige und kostenintensive energetische Modernisierung des Geb&#228;udes Einsparungen im Energiesektor erzielen k&#246;nnen. So sind laut Presseberichten in den letzten 24 Monaten die Energiepreise -wie Sie sicher auch verfolgt haben- um 30-40% gestiegen. Gleichzeitig haben wir festgestellt, dass die modernisierten H&#228;user eine deutliche Einsparung im Verbrauch haben.</p>
<p>Nach § 558 Abs. 1 BGB kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erh&#246;hung der Miete bis zur orts&#252;blichen Vergleichsmiete verlangen, wenn</p>
<p>1.die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erh&#246;hung eintreten soll, seit 15 Monaten unver&#228;ndert ist und</p>
<p>2.die Kappungsgrenze im Sinne des § 558 Abs. 3 BGB eingehalten wird. Diese betr&#228;gt 20%.<br />
Unter Beachtung dieser Bestimmungen begr&#252;nden wir unser Mieterh&#246;hungsverlangen mit den nachfolgend aufgef&#252;hrten Vergleichsmieten. Nach dem Gesetz ist es ausreichend, wenn drei vergleichbare Wohnungen benannt werden.</p>
</blockquote>
<p><span id="more-136"></span></p>
<p>Dann folgt die Angabe von 3 <span style="text-decoration: underline;">Gartenstadt-Vergleichswohnungen</span>, mit einer Grundmiete von bis zu EUR 7,61 EUR / qm.</p>
<p>Danach erfolgt die Berechnung des Mietaufschlages. Im Regelfall in H&#246;he von 20%.</p>
<p>Davon abgesehen, dass die Preisentwicklung auf dem Energiesektor seit einem Jahr stark r&#252;ckl&#228;ufig ist, kann es wohl nicht angehen, dass ein Vermieter gedenkt, s&#228;mtliche wirtschaftlichen Vorteile aufgrund einer energetischen Sanierung pauschal abzusch&#246;pfen?  Schon gar nicht, wenn f&#252;r die energetischen Verbesserungen in der Vergangenheit bereits ein entsprechender Mietzuschlag bei diversen Wohnungen ber&#252;cksichtigt wurde (Neuvermietung). Davon abgesehen d&#252;rfte die effektive Einsparung pro Wohneinheit aufgrund der W&#228;rmeisolierung deutlich unter EUR 30,00 / Monat liegen. Au&#223;erdem m&#252;ssen bei einer Erh&#246;hung aufgrund energetischer Verbesserungen die Gestehungskosten (abz&#252;glich erhaltener Zusch&#252;sse bzw. Zinsvorteile) berechnet und anteilig auf die entsprechenden Wohnungen umgelegt werden.<br />
Schon aus formalen und berechnungstechnischen Gr&#252;nden kann deshalb eine pauschale Erh&#246;hung aller Mieten um 20% nicht mit energetischen Ma&#223;nahmen begr&#252;ndet werden!</p>
<p>Das Ganze l&#228;sst sich bestens aus dem Gesetz (BGB § 559) herleiten:</p>
<p style="padding-left: 30px; text-align: center;"><strong>BGB § 559<br />
Mieterh&#246;hung bei Modernisierung</strong>
</p>
<p style="padding-left: 30px;">(1) Hat der Vermieter bauliche Ma&#223;nahmen durchgef&#252;hrt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erh&#246;hen, die allgemeinen Wohnverh&#228;ltnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Ma&#223;nahmen auf Grund von Umst&#228;nden durchgef&#252;hrt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die j&#228;hrliche Miete um 11 vom Hundert der f&#252;r die Wohnung aufgewendeten Kosten erh&#246;hen.</p>
<p style="padding-left: 30px;">(2) Sind die baulichen Ma&#223;nahmen f&#252;r mehrere Wohnungen durchgef&#252;hrt worden, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.</p>
<p style="padding-left: 30px;">(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.</p>
<p style="padding-left: 30px; text-align: center;"><strong>BGB § 559a<br />
Anrechnung von Drittmitteln</strong>
</p>
<p style="padding-left: 30px;">(1) Kosten, die vom Mieter oder f&#252;r diesen von einem Dritten &#252;bernommen oder die mit Zusch&#252;ssen aus &#246;ffentlichen Haushalten gedeckt werden, geh&#246;ren nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559.</p>
<p style="padding-left: 30px;">(2) Werden die Kosten f&#252;r die baulichen Ma&#223;nahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus &#246;ffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert sich der Erh&#246;hungsbetrag nach § 559 um den Jahresbetrag der Zinserm&#228;&#223;igung. Dieser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen dem erm&#228;&#223;igten Zinssatz und dem markt&#252;blichen Zinssatz f&#252;r den Ursprungsbetrag des Darlehens. Ma&#223;gebend ist der markt&#252;bliche Zinssatz f&#252;r erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Ma&#223;nahmen. Werden Zusch&#252;sse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen gew&#228;hrt, so verringert sich der Erh&#246;hungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens.</p>
<p style="padding-left: 30px;">(3) Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder eine von einem Dritten f&#252;r den Mieter erbrachte Leistung f&#252;r die baulichen Ma&#223;nahmen stehen einem Darlehen aus &#246;ffentlichen Haushalten gleich. Mittel der Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel aus &#246;ffentlichen Haushalten.</p>
<p style="padding-left: 30px;">(4) Kann nicht festgestellt werden, in welcher H&#246;he Zusch&#252;sse oder Darlehen f&#252;r die einzelnen Wohnungen gew&#228;hrt worden sind, so sind sie nach dem Verh&#228;ltnis der f&#252;r die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten aufzuteilen.</p>
<p style="padding-left: 30px;">(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.</p>
<p style="padding-left: 30px; text-align: center;"><strong>BGB § 559b<br />
Geltendmachung der Erh&#246;hung, Wirkung der Erh&#246;hungserkl&#228;rung</strong>
</p>
<p style="padding-left: 30px;">(1) Die Mieterh&#246;hung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erkl&#228;ren. Die Erkl&#228;rung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erh&#246;hung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erl&#228;utert wird.</p>
<p style="padding-left: 30px;">(2) Der Mieter schuldet die erh&#246;hte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erkl&#228;rung. Die Frist verl&#228;ngert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erh&#246;hung der Miete nicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die tats&#228;chliche Mieterh&#246;hung mehr als 10 vom Hundert h&#246;her ist als die mitgeteilte.</p>
<p style="padding-left: 30px;">(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.</p>
<p>Das vorliegende Mieterh&#246;hungsverlangen wurde in Richtung Modernisierung polemisiert, im Kern jedoch ausschlie&#223;lich mit  § 558 BGB begr&#252;ndet.</p>
<p style="padding-left: 30px; text-align: center;"><strong>BGB § 558<br />
Mieterh&#246;hung bis zur orts&#252;blichen Vergleichsmiete</strong>
</p>
<p style="padding-left: 30px;">(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erh&#246;hung der Miete bis zur orts&#252;blichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erh&#246;hung eintreten soll, seit 15 Monaten unver&#228;ndert ist. Das Mieterh&#246;hungsverlangen kann fr&#252;hestens ein Jahr nach der letzten Mieterh&#246;hung geltend gemacht werden. Erh&#246;hungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht ber&#252;cksichtigt.</p>
<p style="padding-left: 30px;">(2) Die orts&#252;bliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den &#252;blichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde f&#252;r Wohnraum vergleichbarer Art, Gr&#246;&#223;e, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erh&#246;hungen nach § 560 abgesehen, ge&#228;ndert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Mieth&#246;he durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer F&#246;rderzusage festgelegt worden ist.</p>
<p style="padding-left: 30px;">(3) Bei Erh&#246;hungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erh&#246;hungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erh&#246;hen (Kappungsgrenze).</p>
<p><strong>Die angek&#252;ndigte Mieterh&#246;hung bezieht sich also nicht auf energetische Ma&#223;nahmen (§ 559 BGB) &#8211; wie man den Mietern glaubhaft machen will- , sondern auf die Abstellung &#246;rtlicher Vergleichsmieten (§ 558 BGB) = allgemeine Mieterh&#246;hung.</strong></p>
<p>Zur allgemeinen Mietanhebung ist grunds&#228;tzlich folgendes anzumerken:</p>
<p>Gem&#228;&#223; § 13 Abs. 1 Satz 3 der <a href="http://www.wir-sind-die-gartenstadt.de/wp-content/uploads/satzung/gartenstadt_ka/Satzung20020315.pdf" target="_blank">Satzung</a> der Gartenstadt Karlsruhe eG ist vor einer allgemeinen Mieterh&#246;hung die Vertreterversammlung anzuh&#246;ren.</p>
<p>Zitat:</p>
<p><strong>&#8220;Vor allgemeinen Mietanhebungen ist die Vertreterversammlung anzuh&#246;ren&#8221;</strong></p>
<p>Die letzte Vertreterversammlung fand am 19.05.2009 statt.</p>
<p>Im Rahmen dieser Veranstaltung gab es weder einen Tagesordnungspunkt &#8220;Mieterh&#246;hung&#8221;, noch wurde seitens des Vorstandes eine Mieterh&#246;hung angek&#252;ndigt. Des weiteren wurde auch dem Aufsichtsrat keine Mieterh&#246;hung angek&#252;ndigt bzw. mitgeteilt.</p>
<p>Der Vorstand hat also hier, ohne jegliche Abstimmung mit den Organen, in die Mietstruktur der Dauermieter eingegriffen. Und das genau eine Woche nach der Vertreterversammlung!</p>
<p>Nach unserer Rechtsauffassung ist die angek&#252;ndigte Mietanhebung somit satzungswidrig erfolgt und vom Vorstand entsprechend vollumf&#228;nglich zur&#252;ck zu nehmen.</p>
<p>Nach bisherigen Informationen erfolgte der Versand der Mieterh&#246;hungs-Schreiben zu einem Zeitpunkt, an dem sich der Vorstandsvorsitzende, Ralf Neudeck, im Urlaub befand.</p>
<p>Zufall, Absicht, Timing?</p>
<p>Somit wurden die Schreiben von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern Wolfgang Gerstberger und Klaus-Georg Floren unterzeichnet. Im Prinzip nichts ungew&#246;hliches, aber bei Betrachtung der geschichtlichen Entwicklung zur Zusammensetzung des Vorstandes dann doch au&#223;erordentlich befremdlich. Herr Floren waren n&#228;mlich vor mehr als 10 Jahren f&#252;r die urspr&#252;ngliche Initiative &#8220;Wir sind die Gartenstadt&#8221; angetreten und wurde auch von Aufsichtsratsmitgliedern der damaligen Initiative in den Vorstand bestellt. Auch Herr Gerstberger wurde von diesen Aufsichtsratsmitgliedern in den Vorstand berufen.</p>
<p>Gr&#252;ndungsinhalt und Ziel der urspr&#252;nglichen Initiative war es u.a., damals angek&#252;ndigten drastischen Mieterh&#246;hungen entgegen zu wirken und die Mieten der Gartenstadt Karlsruhe k&#252;nftig in einem sozial vertr&#228;glichen (bezahlbaren) Rahmen zu halten, um den Mietern (auch im Alter) ein dauerhaftes Wohnen in der Gartenstadt zu erm&#246;glichen. Aus diesem Grund wurde auf Betreiben der Initiative die Formulierung in die Satzung eingef&#252;gt, dass die Vertreterversammlung vor Mieterh&#246;hungen anzuh&#246;ren ist. Auch bei dieser Satzungs&#228;nderung waren die beiden heutigen Vorst&#228;nde involviert.</p>
<p>Wer den Mietzins f&#252;r Neuvermietungen bei der Gartenstadt in den vergangenen Jahren aufmerksam verfolgt hat, musste leider feststellen, dass die Mieten f&#252;r Neuvermietung in Bereiche vorgesto&#223;en sind, die man mitnichten als sozial vertr&#228;glich bezeichnen kann. Heutzutage werden Wohnungen der Gartenstadt zu &#8220;markt&#252;blichen&#8221; Preisen vermietet, wenn man denn von einer Markt&#252;blichkeit sprechen kann. Insbesondere unter Einbeziehung der Bausubstanz und Ausstattungsqualit&#228;t vieler Wohnungen der Gartenstadt Karlsruhe eG. Unserer Meinung nach verfolgt der Vorstand ausschlie&#223;lich wirtschaftliche Interessen ohne Ber&#252;cksichtigung sozialer bzw. genossenschaftlicher Aspekte. Mit der neuen &#8220;Corporate Identity&#8221; wurden wohl auch gewachsene Wertema&#223;st&#228;be der Vergangenheit &#8220;entfernt&#8221;?</p>
<p>Nachdem der Vorstand bei der letzten Vertreterversammlung am 19.05.2009, wie schon bei der Versammlung im Jahr 2008, mit dem wiederholten (und damit undemokratischen) Versuch, die Genossenschaftsanteile der Mitglieder von EUR 260,00 auf EUR 300,00 zwangsweise anzuheben, am Votum der Vertreter gescheitert war, hat man nun m&#246;glicherweise eine andere lukrative Einnahmequelle gesucht, um weiteres Kapital zu sch&#246;pfen. Die bisherigen Investitionen bez&#252;glich Modernisierung der Gesch&#228;ftsstelle sowie Einrichtung eines eigenen (nicht konkurrenzf&#228;higen und st&#246;ranf&#228;lligen) Satelliten-Fernsehsignalempfangssystemes (WTC) haben wohl das Budget &#252;ber Geb&#252;hr belastet? Auch bei dem ehrgeizigen Projekt eines geplanten Neubauobjektes entlang der Herrenalberstra&#223;e w&#252;rde nach Ansicht des Vorstandsvorsitzenden die Eigenkapitalquote deutlich absinken.<br />
Hausgemachte Kapitall&#252;cken sollen nun offensichtlich durch weiteren finanziellen Einsatz der Mitglieder gedeckt werden?</p>
<p>Die geplante und 2-fach gescheiterte Zwangserh&#246;hung der Genossenschaftsanteile um EUR 40,00 je Anteil h&#228;tten lt. Vorstand 1,2 Millionen Euro in die Kasse gesp&#252;lt und damit die Eigenkapitalquote f&#252;r &#8220;weitere Taten&#8221; &#8211; zumindest vorerst &#8211; erh&#246;ht. Erh&#246;ht h&#228;tte sich hierbei nat&#252;rlich zus&#228;tzlich das Haftungsrisiko (Nachschusspflicht) f&#252;r die Mitglieder von EUR 260,00 auf EUR 300,00 je Anteil (begrenzt auf 2 Anteile). Zus&#228;tzliches Haftungsvolumen, das im Falle von wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Genossenschaft auf die Genossen zukommen k&#246;nnte.</p>
<p>Mitglieder, die die vom Vorstand geplante Erh&#246;hung der Genossenschaftsanteile nicht h&#228;tten schultern wollen oder k&#246;nnen, h&#228;tte der Vorstand &#8211; nach Bekunden des Vorstandsvorsitzenden in der letzten Vertreterversammlung &#8211; letztendlich aus der Gemeinschaft ausgeschlossen =&gt; Mitgliedschaft (und ggf. Mietverh&#228;ltnis) gek&#252;ndigt.</p>
<p>Die betroffenen Bestandsmieten will man nun offensichtlich auch auf ein &#8211; nach Meinung des Vorstandes &#8211; &#8220;markt&#252;bliches Niveau&#8221; anheben?</p>
<p>Unserer Meinung nach mit einer gesteuerten H&#228;ppchentaktik, um nicht alle Mieter auf einmal gegen die Gesch&#228;ftsleitung aufzubringen. Stra&#223;enzug um Stra&#223;enzug oder wie er Plan auch immer aussehen mag, erleichert nat&#252;rlich die Bearbeitung und das Volumen entsprechender Protestbewegungen.</p>
<p>Aber letztendlich sind bei dieser rigiden Entwicklung alle betroffen, weshalb auch die bisher noch nicht betroffenen Mieter sich solidarisch zeigen sollten.</p>
<p>Was bei der drastischen Anhebung aller Garagenmieten funktioniert hat, soll nun wohl im Wohnbereich fortgesetzt werden?</p>
<p>Ohne R&#252;cksicht auf Verluste werden hier insbesondere &#228;ltere Leute bzw. Geringverdiener oder Familien in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht bzw. zu den Sozialkassen getrieben.</p>
<p>Mieter, die sich die &#8220;neue Miete&#8221; nicht leisten wollen oder k&#246;nnen, sollten die Zustimmung zur Mieterh&#246;hung versagen, wodurch es ggf. zu einem Klageverfahren kommen kann. Hierbei w&#228;re die Gesch&#228;ftsleitung der Gartenstadt verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den mitgeteilten 3 Vergleichswohnungen in Art, Ausstattung und Zustand tats&#228;chlich um vergleichbare Wohnungen im markt&#252;blichen Rahmen handelt und dass die Gesch&#228;ftsleitung &#252;berhaupt berechtigt war (Satzungsversto&#223;?), eine Mieterh&#246;hung durchzuf&#252;hren. In Anbetracht der Tatsache, dass die Wohnungen der Gartenstadt sich in vielen Bereichen deutlich unterscheiden, d&#252;rfte es wohl schon bei den genannten Vergleichswohnungen aus dem Eigenbestand schwer werden, einen entsprechenden Beweis bez&#252;glich Gleichwertigkeit zu erbringen. Insbesondere wenn man ber&#252;cksichtigt, dass bei den genannten 3 Vergleichswohnungen Neuvermietungen enthalten sind. Hierbei handelt es sich um Wohnraum, der, im Gegensatz zu alten Bestandswohnungen, oftmals umfassend renoviert wurde.</p>
<p>Auch ein Zusammenschlu&#223; vieler Mieter zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage gegen diese Mieterh&#246;hung ist eine denkbare Option, die dar&#252;ber hinaus mit vertretbaren Kosten f&#252;r die beteiligten Mieter bewerkstelligt werden kann.</p>
<p>Des weiteren sollten Mieter, die nicht bereit sind, die angek&#252;ndigte Mieterh&#246;hung hinzunehmen, einen bestehenden Abbuchungsauftrag sowohl bei der Bank als auch der Gartenstadt gegen&#252;ber widerrufen und ab sofort die Bezahlung der bisherigen Miete &#252;ber einen Dauerauftrag oder jeweilige Einzel&#252;berweisung ausf&#252;hren.</p>
<p>Mieter, die einer Mieterh&#246;hung zustimmen oder unwidersprochen die Neufestsetzung abbuchen lassen, verlieren m&#246;glicherweise den Anspruch auf die bisher bezahlte Miete.</p>
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