Archiv für die Kategorie ‘Beschwerden’

Mieterhöhung 2. Akt

Sonntag, 12. Juli 2009

Zuerst einmal vielen Dank an all die Mitglieder, die uns ihre Unterlagen zur Verfügung gestellt haben. Aufgrund dieser Unterlagen war es möglich, die Mieterhöhung zum 01.08.2009 gemäß Mieter-Anschreiben vom 27.05.2009 genauer zu analysieren. Es handelt sich, wie bereits im Blogbeitrag vom 12.06.2009 festgestellt, um eine allgemeine Mieterhöhung. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde der gesetzliche Rahmen bis zu einer Höhe von 20% voll ausgeschöpft. Lediglich bei einigen der uns vorliegenden Fälle lag die Erhöhung darunter. Hierbei handelte es sich um Mietverhältnisse, die noch nicht lange bestehen und bei denen bereits von Anbeginn eine hohe Miete vereinbart war. Einfacher ausgedrückt “gesetzlich ging eben nicht mehr”.

Der Vorstand der Gartenstadt hat auf den Mißmut der betroffenen Mieter inzwischen auf seine Art reagiert und durch den geschäftsführenden Vorstand ein zweites Schreiben an die Mieter versandt, die der Mieterhöhung bisher noch nicht zugestimmt haben. Dies 1 Monat vor Ablauf der gesetzten Frist (31.07.2009) aus dem ersten Anschreiben vom 27.05.2009 !!

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Mieterhöhung bei der Gartenstadt Karlsruhe eG!

Freitag, 12. Juni 2009

Wie von diversen Mietern mitgeteilt, hat der Vorstand der Gartenstadt Karlsruhe eG in einigen Wohnbereichen erhebliche Mieterhöhungen ab dem 01.08.2009 gemäß § 558 BGB angekündigt. Nach vorliegenden Unterlagen umfasst die Erhöhung der Miete den maximal möglich gesetzlichen Rahmen von 20%. Hierbei kommmt es, je nach Wohneinheit, zu Erhöhungen von bis zu EUR 100,00 / Monat oder darüber. Die Schreiben, datiert vom 27.05.2009, enthalten als Anlage eine Zustimmungserklärung, mit der der Mieter durch Unterschrift bis zum 31.07.2009 seine Zustimmung zu dieser Mieterhöhung erklären soll. Die Anhebung der Miete wird mit 3 “Vergleichswohnungen” aus dem Bestand der Gartenstadt begründet.

Hier der zugehörige Text (so oder so ähnlich):

Sehr geehrt…….,

die von Ihnen bezahlte Grundmiete entspricht nicht mehr der üblichen Miete, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage bezahlt wird (ortsübliche Vergleichsmiete).

Natürlich ist es uns auch bewusst, dass eine Mieterhöhung immer eine unerfreuliche Tatsache für unsere Mieter darstellt. Bitte bedenken Sie in Ihrem Fall aber, dass Sie durch die für unsere Genossenschaft sehr aufwändige und kostenintensive energetische Modernisierung des Gebäudes Einsparungen im Energiesektor erzielen können. So sind laut Presseberichten in den letzten 24 Monaten die Energiepreise -wie Sie sicher auch verfolgt haben- um 30-40% gestiegen. Gleichzeitig haben wir festgestellt, dass die modernisierten Häuser eine deutliche Einsparung im Verbrauch haben.

Nach § 558 Abs. 1 BGB kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn

1.die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist und

2.die Kappungsgrenze im Sinne des § 558 Abs. 3 BGB eingehalten wird. Diese beträgt 20%.
Unter Beachtung dieser Bestimmungen begründen wir unser Mieterhöhungsverlangen mit den nachfolgend aufgeführten Vergleichsmieten. Nach dem Gesetz ist es ausreichend, wenn drei vergleichbare Wohnungen benannt werden.

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