AG Karlsruhe weist Klage der Gartenstadt Karlsruhe eG gegen einen Mieter wg. „Schlechtleistung“ der Medienversorgung WTC ab (2 C 380/09 vom 28.05.2010)

Mit Entscheidung vom 28.05.2010 wurde die Klage der Gartenstadt Karlsruhe eG gegen einen Mieter auf Erstattung der erhöhten Kabelgebühr von 6,00 EUR auf 10,50 EUR durch das Amtsgericht Karlsruhe abgewiesen (2 C 380/09 vom 28.05.2010). Begründet wurde das Urteil mit der Verschlechterung des Leistungsumfanges beim Umstieg von Kabel BW auf WTC.

WTC kann Kabel BW – oder auch der Telekom – nicht mal ansatzweise das Wasser reichen. Das war bei der Einführung im Jahr 2008 schon so und hat sich bis heute nicht geändert bzw. zu Lasten von WTC noch weiter verschlechtert. Eine Tatsache, die man einfach nicht wegdiskutieren kann. Es handelt sich (schon von Anfang an) um ein vergleichsweise „provinzielles System“, das technisch einfach nicht in der Lage ist, mit den „Global-Playern“ mitzuhalten.

Dieses Urteil ist ein weiterer Beleg dafür, dass sich die Gartenstadt Karlsruhe eG mit der vertraglichen Bindung an WTC hoffnungsslos „vergallopiert“ hat? Eine krasse Fehlentscheidung der Geschäftsleitung, die wohl dringender Kurskorrektur bedarf? Mit einer theoretischen Maximal-Bandbreite von gerade einmal 25 MBit (WTC) im Vergleich zu Kabel BW (200 MBit Bandbreite) ist eigentlich alles gesagt. Von den Qualitätsmängeln und der Störanfälligkeit des Fernsehempfanges erst gar nicht zu reden.
Die Gartenstadt Karlsruhe eG hat die Leistung bei der Breitbandversorgung mit dem Wechsel von Kabel BW auf WTC deutlich eingeschränkt und verlangt im Gegenzug mehr Geld?  Geht´s noch? Schlechtere Leistungmerkmale und Einbußen bei der Qualität zu einem höheren Preis ist schon etwas dreist, oder?
Deshalb handelt es sich hierbei um eine völlig korrekte Entscheidung des AG Karlsruhe, die unzufriedenen WTC-Kabelnutzern die Möglichkeit eröffnet, ggf. Minderung der Nutzungsgebühren zu verlangen bzw. Hilfestellung bei der Durchsetzung dieser Forderung leistet.

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Weitere Klageabweisung einer Gartenstadtklage zum Versuch der zwangsweisen Umstellung auf die WTC Medienversorgung: AG Karlsruhe (5 C 344/09)

Hier eine Klageverfahren der Gartenstadt Karlsruhe eG gegen den Mieter eines Einfamilienhauses zum Thema WTC. Die Gartenstadt Karlsruhe hatte Feststellungs- und Leistungsklage erhoben und war dann beim Amtsgericht Karlsruhe (zu Recht) kläglich gescheitert (3 C 344/09). Nach Ansicht der Richterin sei der Mieter weder verpflichtet, sich an die Medienversorgung WTC zwangsweise anschließen zu lassen, noch sei er verpflichtet, irgendwelche Nutzungsentgelte zu entrichten. Es bestehe keine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien, wonach die Gartenstadt Karlsruhe eG selbst nach eigenem Ermessen den Kabelversorger bestimmen könne.

Ein weiteres Verfahren, das zeigt, dass die Geschäftsleitung der Gartenstadt Karlsruhe eG wohl auf dem „Holzweg“ war und damit Genossenschaftsgelder in einem weiteren (unsinnigen) Prozess „versenkt“ wurden.

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AG Karlsruhe weist Klage der Gartenstadt Karlsruhe eG ab. Gegenstand der Klage war die Erzwingung zur Abnahme der Medienversorgung WTC (12 C 309/09 vom 11.12.2009)

Mit Entscheidung vom 11.12.2009 (12 C 309/09) wurde die Klage der Gartenstadt Karlsruhe eG gegen einen ihrer Mieter vom Amtsgericht Karlsruhe abgewiesen. Zur Klage kam es, da der Mieter sich gegen die neue Medienversorgung WTC der Gartenstadt gewehrt hatte. Inhalt der Klage war die Abnahme der „Leistung“ WTC durch Feststellungsantrag sowie Leistungsklage zur Zahlung der bisher aufgelaufen Kosten für diese „Leistung“. Das Gericht ist der Rechtsansicht der Klägerin jedoch nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Hier die Kernaussage der Begründung:

Die Klägerin durfte den Netzbetreiber nicht einseitig ohne Zustimmung des Beklagten wechseln„.

Unserer Auffassung nach ein völlig korrektes Urteil in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung einschl. EuGH. (Medienfreiheit) . Darüber hinaus ein Beleg dafür, wie Gelder der Genossenschaft sinnlos „verplempert“ werden und mit Sicherheit kein Beitrag zur Verbesserung des Klimas innerhalb der Genossenschaft.

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WTC Medienversorgung bei der Gartenstadt Karlsruhe eG – ein totgeborenes Kind?

Zum Jahr 2008 wurde auf Initiative des geschäftsführenden Vorstands der Gartenstadt Karlsruhe das „Prestigeprojet“ WTC (eigene Medienversorgung der Gartenstadt Karlsruhe – „Insellösung“) eingeführt.  Dies gegen den vorherigen Widerstand einiger engagierter und informierter Mitgliedervertreter der Gartenstadt Karlsruhe eG sowie gegen den Widerstand diverser  Mieter. Vorausgegangen war ein angeblicher Streit des Geschäftsführers mit dem bisherigen Versorger (Kabel BW), bei dem, nach den Angaben des Geschäftsführers, bei den „Verhandlungen“ keine Einigung erzielt werden konnte. Entsprechende Anfragen bei der Fa. Kabel BW hatten dann ergeben, dass es – nach Ansicht der Fa. Kabel BW – nie zu konkreten Verhandlungen zwischen der Fa. Kabel BW und der Gartenstadt Karlsruhe eG gekommen sei.

Der Vorstand der Gartenstadt Karlsruhe eG wurde bereits von Anfang an durch Mitgliedervertreter daraufhingewiesen, dass das System WTC schon zum Zeitpunkt der geplanten Einführung im Januar 2008 technisch veraltet sei und mit den Anbietern Kabel BW sowie der Telekom nicht mithalten könne. Die  Gartenstadt Karlsruhe sei außerdem nicht in der Lage, bei der rasanten Entwicklung dieser Technologie Schritt zu halten. Wie denn auch? Die professionellen Anbieter investieren vielstellige Millionenbeträge in die Weiterentwicklung dieser Technik, da für diese Firmen das existenzielle Interesse im Vordergrund steht. Diese Firmen „leben“ quasie (nur) von der Leistungsfähigkeit dieser Systeme und müssen ständig massiv in die Technologie investieren, um dem Konkurrenzdruck standhalten zu können. Die Gartenstadt Karlsruhe hingegen ist eine Wohnbaugenossenschaft, die weder über das entsprechende Know How verfügt, noch über die nötigen Mittel, um hier ständig qualifiziert nach- bzw. aufzurüsten. Auch hat die Genossenschaft nicht die Möglichkeit, überregional tätig zu werden (Stichwort: Stabilität der TV-Versorgung = Redundanz – s.u.).

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Satellitenanlage auf der Terrasse zulässig! AG Karlsruhe erteilt Gartenstadt Karlsruhe e.G. eine deutliche „Abfuhr“ (8 C 103/10 vom 13.07.2010)

Mit Urteil vom 13.07.2010 Az.: 8 C 103/10 wurde die Klage der Gartenstadt gegen einen Mieter durch das Amtsgericht Karlsruhe abgewiesen. Der Mieter ist stolzer Besitzer einer Parabolantenne (SAT-Schüssel), die er auf seiner Terasse aufgestellt hat. Daraufhin klagte die Gartenstadt auf Unterlassung sowie Entfernung der Parabolantenne. Der Vorstand wurde nun im Rahmen des Gerichtsverfahrens über die Grundrechte – in diesem Falle die Medienfreiheit des Mieters – kostenpflichtig aufgeklärt. Hier nun das lesenswerte Urteil der Karlsruher Amtsrichterin:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Streitwert: 600,00 EUR.

Urteil ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, der Sache nach jedoch nicht begründet.

Auch soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.07.2010 den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat – der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen – war die Klage abzuweisen, da die ursprüngliche Klage auf Entfernung der im Garten lose aufgestellten Parabolantenne nicht begründet war.

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Mieterhöhung 2009 – 2. Akt

Zuerst einmal vielen Dank an all die Mitglieder, die uns ihre Unterlagen zur Verfügung gestellt haben. Aufgrund dieser Unterlagen war es möglich, die Mieterhöhung zum 01.08.2009 gemäß Mieter-Anschreiben vom 27.05.2009 genauer zu analysieren. Es handelt sich, wie bereits im Blogbeitrag vom 12.06.2009 festgestellt, um eine allgemeine Mieterhöhung. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde der gesetzliche Rahmen bis zu einer Höhe von 20% voll ausgeschöpft. Lediglich bei einigen der uns vorliegenden Fälle lag die Erhöhung darunter. Hierbei handelte es sich um Mietverhältnisse, die noch nicht lange bestehen und bei denen bereits von Anbeginn eine hohe Miete vereinbart war. Einfacher ausgedrückt „gesetzlich ging eben nicht mehr“.

Der Vorstand der Gartenstadt hat auf den Mißmut der betroffenen Mieter inzwischen auf seine Art reagiert und durch den geschäftsführenden Vorstand ein zweites Schreiben an die Mieter versandt, die der Mieterhöhung bisher noch nicht zugestimmt haben. Dies 1 Monat vor Ablauf der gesetzten Frist (31.07.2009) aus dem ersten Anschreiben vom 27.05.2009 !!

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Mieterhöhung 2009 bei der Gartenstadt Karlsruhe eG!

Wie von diversen Mietern mitgeteilt, hat der Vorstand der Gartenstadt Karlsruhe eG in einigen Wohnbereichen erhebliche Mieterhöhungen ab dem 01.08.2009 gemäß § 558 BGB angekündigt. Nach vorliegenden Unterlagen umfasst die Erhöhung der Miete den maximal möglich gesetzlichen Rahmen von 20%. Hierbei kommmt es, je nach Wohneinheit, zu Erhöhungen von bis zu EUR 100,00 / Monat oder darüber. Die Schreiben, datiert vom 27.05.2009, enthalten als Anlage eine Zustimmungserklärung, mit der der Mieter durch Unterschrift bis zum 31.07.2009 seine Zustimmung zu dieser Mieterhöhung erklären soll. Die Anhebung der Miete wird mit 3 „Vergleichswohnungen“ aus dem Bestand der Gartenstadt begründet.

Hier der zugehörige Text (so oder so ähnlich):

Sehr geehrt…….,

die von Ihnen bezahlte Grundmiete entspricht nicht mehr der üblichen Miete, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage bezahlt wird (ortsübliche Vergleichsmiete).

Natürlich ist es uns auch bewusst, dass eine Mieterhöhung immer eine unerfreuliche Tatsache für unsere Mieter darstellt. Bitte bedenken Sie in Ihrem Fall aber, dass Sie durch die für unsere Genossenschaft sehr aufwändige und kostenintensive energetische Modernisierung des Gebäudes Einsparungen im Energiesektor erzielen können. So sind laut Presseberichten in den letzten 24 Monaten die Energiepreise -wie Sie sicher auch verfolgt haben- um 30-40% gestiegen. Gleichzeitig haben wir festgestellt, dass die modernisierten Häuser eine deutliche Einsparung im Verbrauch haben.

Nach § 558 Abs. 1 BGB kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn

1.die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist und

2.die Kappungsgrenze im Sinne des § 558 Abs. 3 BGB eingehalten wird. Diese beträgt 20%.
Unter Beachtung dieser Bestimmungen begründen wir unser Mieterhöhungsverlangen mit den nachfolgend aufgeführten Vergleichsmieten. Nach dem Gesetz ist es ausreichend, wenn drei vergleichbare Wohnungen benannt werden.

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Umstrittenes Medienprojekt WTC – erster Teilerfolg!

Der Redaktion wurde ein Schreiben übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der Vorstand der Gartenstadt Karlsruhe eG in der kontrovers geführten Diskussion der geplanten Medienversorgung durch die WTC begonnen hat, sich ein wenig zu „bewegen“.

Im wesentlichen geht es um die Bewohner, die bisher keinen Kabelanschluss hatten und durch die Umstellung auf das WTC-System quasie „zwangsversorgt“ werden sollten.

Diejenigen Bewohner der Gartenstadt, die bisher keinen Kabelanschluss hatten, werden dem Schreiben zufolge aufgrund eines Vorstandsbeschlusses vom 16.07.2008 auch künftig keinen kostenpflichtigen WTC-Anschluss abnehmen müssen.

Zitat:

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Aufruf an alle nicht anwesenden Vertreter der Mitgliederversammlung vom 08.07.2008 !

Sehr geehrte Mitgliedervertreter,

bei der Sitzung am 08.07.2008 kam ein Punkt zur Änderung der Satzung zur Abstimmung, der nicht satzungsgemäß durch rechtzeitige Ankündigung als Tagesordnungspunkt eingebracht wurde.

Dieser Beschluss kann durch nicht anwesende Mitglieder dieser Versammlung rückgängig gemacht werden!

Gemäß Satzung der Gartenstadt Karlsruhe eG sind Anträge z.B. zur Satzungsänderung spätestens 3 Tage vor der Vertreterversammlung einzubringen

§ 27

4. Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung gemäß Abs. 3, soweit sie zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens 3 Tage vor der Vertreterversammlung in der in Absatz 2 festgesetzten Form bekannt gemacht worden sind. Entsprechendes gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrats.

Bei der vorliegenden Angelegenheit geht es um eines der wichtigsten Elemente der gesamten Satzung.

Und zwar den § 28 Satz 2 – geheime Abstimmung

In der bisherigen Satzung steht:

„Abstimmungen und Wahlen erfolgen nach dem Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben oder Austehen. Auf Antrag ist geheim durch Stimmzettel abzustimmen oder zu wählen.“

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Vertreterversammlung 2008 – Satzungsänderung

Sehr geehrte Mitglieder,

bei der diesjährigen Vertreterversammlung war einer der Punkte der Tagesordung die umfangreiche Änderung der Satzung der Gartenstadt Karlsruhe eG. Begründet wurde die Satzungsänderung mit geänderter Gesetzeslage, nach der die Satzung anzugleichen sei. Wie wir jedoch feststellen mussten, waren bei einigen Punkten der geplanten Satzungsänderung – eingebracht von Vorstand und Aufsichtsrat – eine Stärkung des Vorstandes und eine damit einhergehende Schwächung der Vertreterversammlung geplant.

Diese geplante Satzungsänderung führt teilweise zu erheblichen strukturellen Änderungen innerhalb der Genossenschaft, und zu einem weiteren Verfall der Genossenschaftstrukturen.

Den Entwurf zur Satzungsänderung können Sie hier downloaden.
Die „Änderungsvorschläge“ sind an der blauen Schrift erkennbar.

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Die Initiative ist zurück

Sehr geehrte Mitglieder, Mieter und Mitgliedervertreter der Gartenstadt Karlsruhe eG sowie alle Leser.

Dieser Internet-Blog wurde eröffnet, um den „kleinen Leuten“der Gartenstadt Karlsruhe eG eine Plattform zu bieten, Erfahrungen und Informationen auszutauschen zu sämtlichen Themen, die sich rund um die Gartenstadt ergeben.

Hier kann jeder Einzelne zur Verbesserung unserer Genossenschaft beitragen, indem durch rege Teilnahme der Beteiligten u.a. auch tendenzielles rechtzeitig erkannt werden kann.

Sowohl Ungerechtigkeiten und Beschwerden können hier diskutiert werden, als auch positives innerhalb unseres Lebensraumes.

Insbesondere diverse Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit haben uns dazu bewogen, „die Initiative“ wieder „auszugraben“ und neu zu beleben.

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